Allgemeine Geschäftsbedingungen der mabo Steuerungselemente GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern für alle- auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
  2. Sie gelten ausschließlich. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

  1. Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Wir können das Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung der Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsange­stellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas ande­res vereinbart wird, als Preise ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Verpackung und Transportversicherung.
  2. Alle Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ein Skontoabzug vom Rechnungspreis wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinba­rung gewährt.
  3. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus vertraglichen Bezie­hungen an Dritte abzutreten.
  4. Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferzeit, Teillieferungen, Gefahrenübergang

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in zumutbarem Umfang in Teillieferungen zu erbringen.
  3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Außer für den Fall von Transportschäden, die auf einer mangelnden Verpackung beruhen, die von uns zu vertreten ist, übernehmen wir für den Transport im Übrigen keine Haftung. Die Entladung ist Pflicht des Käufers, die er auf eigene Kosten vornimmt. Eine Transportversiche­rung der Lieferung erfolgt nur auf Weisung und auf Kosten des Käu­fers.

§ 5 Zahlungsverzug

  1. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Im Übrigen sind wir im Verzugsfall berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

§ 6 Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. a) Bei berechtigten Mängelrügen beschränken sich die Rechte des Käufers zunächst auf die Nachbesserung. Erst nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen kann der Käufer Nachlieferung verlangen. Schlägt auch die Nachlieferung fehl, steht es dem Käufer frei, ob er den Kaufpreis entsprechend mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten möchte.
    b) Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
    c) Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

    Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind ausgeschlossen, sofern es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Kaufsache. Ausschließlich für die Produktlinie „Wannenfüsse“ gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Gefahrübergang.

    Dies gilt nicht, wenn das Gesetz eine längere Gewährleistungsfrist zwingend vorschreibt, insbesondere bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§7 Schadenersatz/Haftung

  1. Unsere Haftung wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Dies gilt nicht
    - für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit
    - für Schäden die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen
    - bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht)
    - für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden

    Sofern die Schadensersatzhaftung nicht auf Schäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz beruht, ist diese auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir,  unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben oder es sich nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbe­haltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem­selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun -und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Werden die gelieferten Gegenstände vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Besteller gehö­render Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  7. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in 75031 Eppingen (Baden-Württemberg).
  2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens.
  3. Für alle Geschäftsbeziehungen mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des CISG (UN Kaufrecht) ist ausgeschlossen.


    Stand  Oktober 2010

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